Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Neuer Titel
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG)
Neue Regelungen zum Heizungstausch / Bio-Treppe (§§ 42-46)
• Bio-Treppe: Neue Gas- und Ölheizungen müssen einen zunehmenden Anteil biogener Brennstoffe/Wasserstoff nutzen:
ab 2029: mindestens 10 %
ab 2030: mindestens 15 %
ab 2035: mindestens 30 %
ab 2040: mindestens 60 %
• Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybrid-Heizungen (mit Gas/Öl/Flüssiggas) erfüllen bis 2035 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen der Biotreppe; ab 2035 ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person über den erneuerbaren Anteil zur Erfüllung der Anforderungen der Biotreppe erforderlich.
• Streichung der §§ 71 sowie 71b bis 72 (Anforderungen an Heizungsanlagen, Beratungspflicht beim Einbau von Öl- und Gasheizungen; Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen)
• Neue Mieterschutzregelung: Aufteilung der Betriebskosten einer nach § 43 neu eingebauten Gas- oder Ölheizung zwischen Mieter und Vermieter (Ergänzung des Kohlendioxidkostenaufteilungs-Gesetzes: §§ 5a und 5b)
Umsetzung der Vorgaben aus der EPBD
• Einführung der Ökobilanzierung (Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen) (§ 7)
• Einführung des Nullemissionsgebäudes als Standard für Neubauten ab 2030 (behördliche Gebäude ab 2028) (§ 10a bzw. 10)
• Schrittweise Einführung von Mindestenergiestandards (MEPS) für bestehende Nichtwohngebäude (§ 40)
• Erweiterung der Anforderungen an die Gebäudeautomatisierung und -steuerung von Nichtwohngebäuden (§ 56)
• Geänderte Referenzgebäude für Wohn- und Nichtwohngebäude (Definition von baubaren Referenzgebäuden, Anlage 1 und 2)
• Geänderte Primärenergiefaktoren durch die Einbeziehung des Anteils erneuerbarer Energien zur Berechnung der Gesamtprimärenergie (Anlage 4)
• Für Nichtwohngebäude keine Energieverbrauchsausweise mehr vorgesehen
• Einführung von Energieeffizienzklassen von A-G in Energieausweisen für Nichtwohngebäude (Anlage 10a)
• Schrittweise Einführung einer Solarpflicht für zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude (§ 106)
• Vorgaben für Ladeinfrastruktur für zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude (Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes)
Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der Regelungen ist gestaffelt vorgesehen: Die Neuregelungen zum Heizungstausch sollen unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten (Artikel 1), die ersten Regelungen zur Umsetzung der EPBD sechs Monate später (Artikel 2). Die Einführung des Nullemissionsgebäudes als Neubaustandard ist für behördliche Gebäude ab 2028 vorgesehen (Artikel 3), für alle anderen Gebäude ab 2030 (Artikel 4).
Evaluierung
2030 ist eine Evaluierung des Gesetzes bezüglich des Beitrages zur Erreichung der Klimaschutzziele festgeschrieben (neuer § 9a).
Anforderungen bei erstmaligem Einbau oder Erweiterung von Heizungs-, Warmwasser-, Lüftungs- und Klimaanlagen
Bei erstmaligem Einbau von Heizungs-, Warmwasser-, Lüftungs- und Klimaanlagen unterscheidet die Verordnung nicht zwischen dem Einbau in neue Gebäude und dem Einbau in Bestandsgebäude. Die Pflicht aus § 71 Absatz 1, mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien zu erzeugen, gilt mit den entsprechenden Übergangsfristen auch für neue Heizungsanlagen im Bestand.
Es werden außerdem verschiedene Mindestanforderungen an die Regelungstechnik und die Dämmung bei solchen Systemen gestellt. Bei Erweiterungen solcher Anlagen gilt für die neuen Anlageteile dasselbe. Auch bei einigen Fällen der Modernisierung (z. B. der Erneuerung von Zentralgeräten der Lüftungs- und Klimatechnik) werden bestimmte Anforderungen gestellt.
Diese Anforderungen sind hinsichtlich ihres Geltungsrahmens verschieden und finden sich in den §§ 61 bis 71p.
Quelle: Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung